Vereinssatzung
§1
Name, Sitz; Kalenderjahr
Der
Verein führt den
Namen "Verein zur Förderung des Ehrenamtes e. V."
Der Verein hat seinen
Sitz in Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in
das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Zweck
Der
Zweck des Vereins
ist die Unterstützung und Stärkung ehrenamtlicher Arbeit in der
Gesellschaft,
die Unterstützung und Beratung von ehrenamtlich Tätigen, gemeinnützigen
Verbänden und Vereinen sowie die Einflussnahme auf politische Gremien,
um die
Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit zu verbessern.
Der Verein
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes wird das
Vermögen des Vereins einem anerkannten gemeinnützigen Zweck zugeführt,
den die
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins
können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen
Rechts
werden, soweit diese gemeinnützige Ziele verfolgen. Mitglied kann auch
jede
natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§5 Austritt aus dem Verein
Ein Austritt
aus dem
Verein ist schriftlich zu erklären und ist nur zum Jahresende möglich.
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand zu
erklären und muss bis spätestens zum 30. September des jeweiligen
Jahres
zugegangen sein.
§6 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Über
den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§7 Vorstand
Der Vorstand
besteht
aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des
Vorjahres werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren
gewählt. Die Wahl findet in offener Abstimmung statt, es sei denn, dass
die
anwesenden Vereinsmitglieder mehrheitlich einen anderen Wahlmodus
beschließen.
Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl
im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vereinsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
§8 Vertretung des Vereins
Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
§9 Mitgliederversammlung
Jährlich
findet mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden
dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens
20% der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und
Grund vom
Vorstand schriftliche verlangen.
§10 Einberufung und
Mitgliederversammlung
Zur
Mitgliederversammlung
hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende
einzuberufen.
Zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen,
zu einer
außerordentlichen Versammlung mit einer Frist von mindestens einer
Woche
einzuberufen.
Bei der Einberufung
ist die vom Vorstand vorläufig festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufung kann auch dadurch erfolgen, dass diese in
einer Aachener Tageszeitung mindestens zwei Wochen öffentlich bekannt
gemacht
wird.
§11 Ablauf der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2.
Vorsitzende.
Der Protokollführer
wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die
Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die
Aufnahme
weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.
Abgestimmt wird durch
Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere
Abstimmungsart
beschließt. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als die
Hälfte der
gültig abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Eine 2/3 Mehrheit ist
erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung
eines
Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszweckes und
Auflösung des
Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende
innerhalb von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§12 Beschlüsse der
Mitgliederversammlung; Protokoll
Die gefassten
Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich
niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§13 Auflösung des Vereins
Im Falle der
Auflösung des Vereins sind die im Amt
befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Im Falle der
Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das
Vereinsvermögen
einem anerkannten gemeinnützigen Zweck zugeführt, der mehrheitlich von
der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Aachen,
den
16.06.1998
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